1.          Deutung

1.1 Definitionen:

Geschäftstag: ein anderer Tag als ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England, an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.

Bedingungen: die in diesem Dokument dargelegten Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gemäß Abschnitt 12.4.

Vertrag: der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.

Kunde: die Person oder Firma, die die Waren vom Lieferanten kauft.

Höhere Gewaltereignis: ein Ereignis, Umstand oder eine Ursache, die sich der angemessenen Kontrolle einer Partei entzieht.

Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder Teile davon).

Incoterms: die internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer 2020 oder jedes später veröffentlichte Regelwerk dieser Regeln, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, haben alle Begriffe oder Ausdrücke, die in den Bestimmungen der Incoterms definiert sind oder ihnen eine besondere Bedeutung zukommt, in diesen Bedingungen dieselbe Bedeutung, aber wenn es einen Konflikt zwischen den Bestimmungen der Incoterms und diesen Bedingungen gibt, letztere wird sich durchsetzen.

Befehl: der Bestellung des Kunden für die Waren, wie im Bestellformular des Kunden in der schriftlichen Annahme des Angebots oder Angebots des Lieferanten durch den Kunden oder wie anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

Spezifikation: die Spezifikation für die Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne, Entwürfe und Zeichnungen, die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten schriftlich vereinbart wurden.

Anbieter: North West Roller Services Limited ist in England und Wales unter der Firmennummer 02533261 registriert


1.2 Auslegung:

(a)A Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine juristische Person ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht).

(b) Ein Verweis auf eine Partei schließt ihre Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger ein.

(a) Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift ist ein Verweis darauf in der geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die gemäß diesem Gesetz oder dieser Rechtsvorschrift erlassen wurden.

(b) Alle Wörter, die den Begriffen folgen einschließlich, enthalten, im Speziellen, zum Beispiel oder ähnliche Ausdrücke sind als veranschaulichend auszulegen und schränken den Sinn der Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Sätze oder Begriffe, die diesen Begriffen vorangehen, nicht ein.

(c) Ein Verweis auf Schreiben oder geschrieben umfasst Fax und E-Mail.


  1.               Vertragsgrundlage

2.1 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder integrieren möchte oder die durch Gesetze, Handelsbräuche, Praktiken oder Geschäftsabläufe impliziert sind.

2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und genau sind.

2.3 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt, wodurch der Vertrag zustande kommt.

2.4 Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht, das er ansonsten möglicherweise auf eine Bedingung berufen müsste, die in Dokumenten des Kunden bestätigt, mitgeliefert oder in Dokumenten enthalten ist, die mit diesen Bedingungen nicht vereinbar sind.

2.5 Alle vom Lieferanten erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbung dienen ausschließlich dem Zweck, eine ungefähre Vorstellung von den darin genannten Waren zu vermitteln. Sie werden nicht Vertragsbestandteil und haben keine Vertragswirkung.

2.6 Ein Angebot des Lieferanten für die Waren stellt kein Angebot dar


  1.               Waren

3.1 Die Waren sind in der Spezifikation beschrieben.

3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Spezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist, und der Lieferant muss den Kunden in einem solchen Fall benachrichtigen.

  1.               Lieferung

4.1 Die Lieferung der Waren erfolgt gegebenenfalls gemäß den Incoterms, andernfalls erfolgt die Lieferung der Waren:

(a) durch Lieferung der Waren an den in den Bestellungen des Kunden angegebenen Ort oder

(b) durch die Annahme des Kunden an dem Ort, an den die Waren vom Lieferanten geliefert werden sollen, oder

(c) durch Abholung der Waren durch den Kunden beim Lieferanten zu einem beliebigen Zeitpunkt, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren abholbereit sind;

jeweils wie schriftlich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbart; oder

(d) wenn kein Lieferort durch den Kunden angegeben wird, indem der Kunde die Waren jederzeit beim Lieferanten abholt, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren zur Abholung bereit sind

4.2 Bei der Lieferung stellt der Lieferant (oder sein beauftragter Spediteur) dem Kunden einen Lieferschein zur Verfügung, der das Datum der Bestellung und alle relevanten Kunden- und Lieferanten-Referenznummern enthält,

4.3 Per Post versandte Waren werden geliefert, wenn die Waren von der Post im Vereinigten Königreich angenommen wurden.

4.4 Sofern nicht anders schriftlich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbart, erfolgt der Versand aller Waren ab Werk (mit der Ausnahme, dass der Lieferant die Waren nach eigenem Ermessen auf das Transportmittel des Lieferanten laden kann, wenn sie vom Gelände des Lieferanten abgeholt werden), und alle Gebühren werden erhoben vom Kunden bezahlt werden.

4.5 Der Lieferant ist bestrebt, alle vom Kunden bei seiner Bestellung der Waren gegebenen Versandanweisungen einzuhalten, behält sich jedoch das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen und mit Schiffen nach Wahl des Lieferanten von jedem Hafen im Vereinigten Königreich oder anderswo zu versenden

4.6 Wenn der Kunde ein Schiff für den Versand bereitstellt, ist der Lieferant nicht verantwortlich für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Ankunftszeit des Schiffes nicht rechtzeitig ankündigt.

4.7 Das Lieferdatum ist nur ungefähr und die Lieferzeit ist nicht wesentlich. Wenn der Lieferant die Waren zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Lieferdatum liefert, übernimmt der Lieferant keine Haftung in Bezug auf eine solche verspätete Lieferung.

4.8 Wenn der Kunde die Waren oder Teile davon nicht am Lieferdatum entgegennimmt und/oder keine Anweisungen, Dokumente, Lizenzen, Zustimmungen oder Genehmigungen bereitstellt, die erforderlich sind, um die Lieferung der Waren an diesem Datum zu ermöglichen, ist der Lieferant ist nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden berechtigt, die Waren zu lagern oder die Lagerung zu veranlassen, und geht dann ungeachtet der Bestimmung von Bedingung 4.1 das Risiko für die Waren auf den Kunden über, die Lieferung gilt als erfolgt und der Kunde dem Lieferanten alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich Lager- und Versicherungsgebühren, die sich aus einem solchen Ausfall ergeben, zu zahlen.

4.9 Der Lieferant haftet nicht für Kosten, die aus welchem Grund auch immer entstehen, nachdem die Lieferung der Waren als erfolgt gilt. Wenn die Waren einschließlich aller oder aller Fracht-, Bearbeitungs-, Hafen- oder Versicherungsgebühren verkauft werden, alle Erhöhungen oder Tarife für solche Gebühren, die nach dem Datum des Vertrags und vor Lieferung der Waren oder aufgrund von Abweichungen entstehen zu einem neuen Hafen oder Flughafen notwendigerweise oder auf Wunsch des Kunden oder durch eine wie auch immer verursachte Verzögerung gehen zu Lasten des Kunden und unterliegen dem alleinigen Ermessen des Lieferanten.

4.10 Wenn der Lieferant die Waren nicht liefert, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden durch die Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Der Lieferant haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese Nichtlieferung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung relevante Anweisungen zu geben, verursacht wurde Waren.

4.11 Wenn zehn Geschäftstage nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren versandbereit sind, der Kunde diese nicht angenommen oder als angemessene tatsächliche Lieferung angenommen hat, kann der Lieferant die Waren teilweise oder vollständig weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und, nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten, dem Kunden jegliche Unterschreitung des Warenpreises in Rechnung stellen.


  1.               Inspektion

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren nach Möglichkeit bei Lieferung bzw. bei Abholung zu prüfen.

5.2 Der Lieferant haftet nicht für Mängel oder Schäden, die bei angemessener sorgfältiger Untersuchung offensichtlich wären, wenn die Bedingungen dieser Klausel nicht eingehalten werden, und haftet auf keinen Fall, wenn eine schriftliche Beschwerde nicht an den gesendet wird Lieferant innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung mit Angabe des mutmaßlichen Schadens.

5.3 In allen Fällen, in denen Mängel beanstandet werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung dafür, es sei denn, dem Lieferanten wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu inspizieren, bevor sie verwendet oder vom Kunden geändert oder modifiziert werden.

5.4 Vorbehaltlich der Bedingungen 5.2 und 5.3 wird der Lieferant gegebenenfalls alle Waren reparieren, die während des Transports beschädigt wurden, wenn der Lieferant geliefert hat oder anderweitig für den Transport verantwortlich ist, sobald dies angemessen ist, übernimmt jedoch ansonsten keinerlei Haftung solchen Schaden.


  1.               Qualität

6.1 Der Lieferant garantiert, dass die Waren bei Lieferung und für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Lieferdatum (Gewährleistungsfrist):

(a) in allen wesentlichen Aspekten der Spezifikation entsprechen; und

(b) frei von wesentlichen Mängeln in Design, Material und Verarbeitung sein; und

6.2 Der Kunde erkennt ausdrücklich Folgendes an:

(a) bei der Lieferung der Waren verlässt sich der Lieferant auf die vom Kunden bereitgestellten Informationen; und

(b) er hat die Spezifikation genehmigt, bevor die Waren geliefert wurden.

6.3 Vorbehaltlich Ziffer 6.4, wenn:

(a) der Kunde den Lieferanten während der Gewährleistungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich benachrichtigt, nachdem festgestellt wurde, dass einige oder alle Waren nicht der in Ziffer 6.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen;

(b) dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu untersuchen; und

(c) der Kunde (falls vom Lieferanten dazu aufgefordert) diese Waren auf Kosten des Lieferanten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet,

Der Lieferant wird nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren reparieren, modifizieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren vollständig erstatten.

6.4 Der Lieferant haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Ziffer 6.1 festgelegten Gewährleistung durch die Waren, wenn:

(a) der Kunde diese Waren nach Mitteilung gemäß Ziffer 6.3 weiter verwendet;

(b) der Mangel entsteht, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten in Bezug auf Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung der Waren oder (falls es keine gibt) gute Handelspraxis in Bezug auf diese nicht befolgt hat;

(c) der Mangel entsteht aus einem Versäumnis des Kunden, zu irgendeinem Zeitpunkt relevante Informationen bereitzustellen;

(d) der Mangel entsteht dadurch, dass der Lieferant Informationen, Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen befolgt, die vom Kunden geliefert oder von ihm genehmigt wurden;

(e) der Kunde ändert oder repariert solche Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten;

(f) der Mangel entsteht durch übliche Abnutzung, Verwendung, die sich von der ursprünglich vom Kunden empfohlenen oder in der Spezifikation angegebenen oder wesentlich darüber hinausgehenden Verwendung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormalen oder ungeeigneten Lager- oder Arbeitsbedingungen unterscheidet ; oder

(g) die Waren aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen, von der Spezifikation abweichen.

6.5 Außer wie in dieser Klausel 6 vorgesehen, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht in Bezug auf die Nichteinhaltung der in Klausel 6.1 festgelegten Gewährleistung durch die Waren.

6.6 Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

6.7 Diese Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.


  1.               Titel und Risiko

7.1 Das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlustes der Waren geht gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Incoterms oder, wenn die Incoterms aus irgendeinem Grund nicht gelten, mit der Lieferung auf den Kunden über.

7.2 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung für die Waren erhalten hat.

7.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde:

(a) keine Erkennungszeichen oder Verpackungen auf oder in Bezug auf die Waren entfernen, verunstalten oder verdecken;

(b) die Waren unter angemessenen Bedingungen lagern;

(c) die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sie ab dem Lieferdatum zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern;

7.4 Bevor das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergeht, kann der Lieferant den Kunden jederzeit auffordern, alle Waren in seinem Besitz zu liefern, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden, und wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, Räumlichkeiten des Kunden oder Dritter betreten, in denen die Waren gelagert sind, um sie abzuholen.


  1.               Preis und Zahlung

8.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung angegebene oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Preis.

8.2 Alle Angebote oder Preise, die der Lieferant dem Kunden unterbreitet, sind nur für maximal 20 Werktage gültig, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise nach Ablauf dieser Frist jederzeit zu ändern.

8.3 Der Lieferant kann den Preis der Waren durch Mitteilung an den Kunden jederzeit vor der Lieferung erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten der Waren widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen ist:

(a) alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen (einschließlich Nichtverfügbarkeit von Materialien oder Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);

(b) jede Aufforderung des Kunden, die Liefertermine, Mengen oder Arten der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder

(c) jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden oder das Versäumnis des Kunden verursacht wird, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben.

8.4 Der Preis der Ware schließt alle Kosten oder Gebühren aus, die nicht ausdrücklich schriftlich enthalten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(a) etwaige Lade- oder Lieferkosten oder -gebühren;

(b) die Kosten für die Beschaffung oder Vorbereitung aller erforderlichen Ausfuhrdokumente (einschließlich aller erforderlichen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Zollabfertigungen, Erklärungen oder Lizenzen); und

(c) alle anwendbaren Mehrwertsteuern, Zölle, Verbrauchssteuern, Verkaufssteuern, Export-, Importzölle oder andere offizielle Steuern, Abgaben, Zölle oder Abgaben, die von einer zuständigen Steuerbehörde in Bezug auf den Verkauf, Export oder Import von erhoben oder erhoben werden die Waren in das Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat oder die Lieferung erfolgen soll oder erforderlich ist, um die Lieferung der Waren zu ermöglichen; und

(d) Porto, Verpackung, Transport, Fracht, Handhabung oder Versicherung

all dies geht zu Lasten des Kunden und wird von ihm unverzüglich zusätzlich zu dem Preis erstattet, der gegebenenfalls vom Lieferanten gezahlt wurde.

8.5 Der Lieferant kann dem Kunden die Waren bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.

8.6 Der Kunde bezahlt jede vom Lieferanten vorgelegte Rechnung:

(a) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum; und

(b) vollständig und in frei verfügbaren Mitteln auf ein vom Lieferanten schriftlich benanntes Bankkonto, und

Die Zahlungsfrist ist von wesentlicher Bedeutung für den Vertrag.

8.7 Alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge sind vollständig ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten von Steuern) zu zahlen.


  1.               Haftungsbeschränkung

9.1 Der Lieferant hat Versicherungsschutz in Bezug auf seine eigene gesetzliche Haftpflicht für einzelne Ansprüche abgeschlossen, die 50.000 £ pro Schadensfall nicht übersteigt. Die Beschränkungen und Ausschlüsse in dieser Klausel spiegeln den Versicherungsschutz wider, den der Lieferant arrangieren konnte, und der Kunde ist dafür verantwortlich, seine eigenen Vorkehrungen für die Versicherung etwaiger übermäßiger Verluste zu treffen.

9.2 Die Haftungsbeschränkungen in dieser Klausel 9 gelten für jede Haftung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergibt, einschließlich der Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Falschdarstellung, Rückerstattung oder anderweitig.

9.3 Nichts im Vertrag schränkt eine Haftung ein, die gesetzlich nicht beschränkt werden kann, einschließlich der Haftung für:

(a) Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit;

(b) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;

(c) Verstoß gegen die Bestimmungen von Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979.

9.4 Vorbehaltlich Klausel 9.3 darf die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden den Gesamtpreis der Waren oder 50.000 £ nicht übersteigen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

9.5 Vorbehaltlich Ziffer 9.3 sind die folgenden Arten von Verlusten vollständig ausgeschlossen:

(a) entgangener Gewinn;

(b) Umsatz- oder Geschäftsverlust;

(c) Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;

(d) Verlust erwarteter Einsparungen;

(e) Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;

(f) Verlust oder Beschädigung von Goodwill; und

(g) indirekte oder Folgeschäden.

9.6 Diese Klausel 9 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.


  1.             Beendigung

10.1 Ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant diesen Vertrag kündigen oder nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Waren im Rahmen des Vertrags jeweils mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden aussetzen, wenn:

(a) der Kunde einen wesentlichen Verstoß gegen eine Vertragsbedingung begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 5 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung dieser Partei behebt;

(b) sich die finanzielle Lage des Kunden verschlechtert oder scheint sich in einem solchen Ausmaß verschlechtert zu haben, oder das Verhalten des Kunden gibt einen anderen Grund dafür, dass der Lieferant nach vernünftigem Ermessen zu der Ansicht gelangt ist, dass der Kunde in der Lage ist, die Vertragsbedingungen umzusetzen ist in Gefahr.

10.2 Ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde es versäumt, einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag am Fälligkeitstag zu zahlen.

10.3 Bei Beendigung des Vertrages aus irgendeinem Grund hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Lieferanten zu zahlen, und in Bezug auf gelieferte Waren, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, legt der Lieferant eine Rechnung vor, die sind vom Kunden sofort nach Erhalt zahlbar.

10.4 Die Kündigung oder der Ablauf des Vertrags, wie auch immer sie entstehen, berührt nicht die Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien, die bei Kündigung oder Ablauf aufgelaufen sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz in Bezug auf eine Vertragsverletzung zu verlangen, die bei oder davor bestanden hat das Kündigungs- oder Ablaufdatum.

10.5 Jede Bestimmung des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags in Kraft treten oder fortbestehen soll, bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam.


  1.             höhere Gewalt

11.1         Keine der Parteien verstößt gegen den Vertrag oder haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen hat die betroffene Partei Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.


  1.             Allgemein

12.1         Abtretung und sonstige Geschäfte.

(a) Der Lieferant kann jederzeit alle oder einige seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, ein Treuhandverhältnis erklären oder auf andere Weise mit allen oder einigen seiner Rechte oder Pflichten handeln.

(b) Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten keine oder alle seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, für ein Treuhandverhältnis erklären oder auf andere Weise damit umgehen.


12.2 Vertraulichkeit.

(a) Jede Partei verpflichtet sich, zu keiner Zeit vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Auftraggeber oder Lieferanten der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist in Klausel 12.2(b) gestattet.

(b) Jede Partei kann vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegen:

(i) seinen Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Vertretern, Auftragnehmern, Subunternehmern oder Beratern, die solche Informationen kennen müssen, um die Rechte der Partei auszuüben oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 12.2 einhalten; und

(ii) wie gesetzlich vorgeschrieben, ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde.

(c) Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei für andere Zwecke als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verwenden.


12.3 Gesamte Vereinbarung.

(a) Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und löscht alle vorherigen Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Zusicherungen und Übereinkünfte zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf seinen Gegenstand.

(b) Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Rechtsbehelfe in Bezug auf Erklärungen, Darstellungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob sie unschuldig oder fahrlässig abgegeben wurden) hat, die nicht im Vertrag festgelegt sind. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch wegen unschuldiger oder fahrlässiger Falschdarstellung oder fahrlässiger falscher Darstellung auf der Grundlage einer Aussage im Vertrag hat.

(c) Die Bestimmungen von Ziffer 12.3 (a) gelten nicht für Vertraulichkeits- oder andere Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) zwischen den Parteien, deren Beibehaltung die Parteien ausdrücklich vereinbart haben. Unter solchen Umständen gilt ein solches NDA als Vorrang vor den Bestimmungen von Ziffer 12.2 dieser Bedingungen.


12.4 Änderung.

Änderungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet wurden.


12.5 Verzicht.

Kein Versäumnis oder Verspätung einer Partei, ein Recht oder ein Rechtsmittel gemäß dem Vertrag oder gesetzlich vorgesehen auszuüben, stellt einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar, noch wird es die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels verhindern oder einschränken . Keine einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsbehelfs darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs verhindern oder einschränken.


12.6 Abfindung.

Wenn eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, gilt sie als gelöscht, ohne dass dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags berührt. Wenn eine Vertragsbestimmung gemäß dieser Klausel 12.6 als gelöscht gilt, werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die so weit wie möglich das beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung erreicht.


12.7 Hinweise.

(a) Jede Mitteilung an eine Partei unter oder im Zusammenhang mit dem Vertrag muss schriftlich erfolgen und muss:

(i) persönlich oder per vorausbezahlter erstklassiger Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag an seinem eingetragenen Sitz (bei einem Unternehmen) oder seinem Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) zugestellt; oder

(ii) per E-Mail an eine der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilte Adresse gesendet werden.


12.8 Rechte Dritter.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, begründet der Vertrag keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 zur Durchsetzung einer Vertragsbedingung.


12.9 Streitbeilegung

Wenn es im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu Streitigkeiten kommt, vereinbaren die Parteien, nach Treu und Glauben eine Schlichtung einzugehen, um eine solche Streitigkeit beizulegen, und zwar in Übereinstimmung mit dem Musterschlichtungsverfahren des Center for Effective Dispute Resolution (CEDR). Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, wird der Mediator innerhalb von 14 Werktagen nach Bekanntgabe der Streitigkeit von CEDR benannt.


12.10 Geltendes Recht.

Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.


12.11 Gerichtsstand.

Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben.

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